ABLEHNUNG – ANTRAG AUF INFORMATIONSZUGANG 

§ 12 Schutz öffentlicher Belange...


(1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen,

1. soweit das Bekanntwerden der amtlichen Information eine konkrete Gefährdung für

a) die inter- und supranationalen Beziehungen oder die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit,

b) die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung des Landtags, des Rechnungshofs, der Organe der Rechtspflege oder der Landesregierung,

c) die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,

d) die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs-, Regulierungs-, Versicherungsaufsichts- und Sparkassenaufsichtsbehörden,

e) die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 54 Nr. 1 des Ordnungsbehördengesetzes vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der sonstigen für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden und die Zusammenarbeit der genannten Stellen untereinander und mit anderen Sicherheitsbehörden oder

f) die fiskalischen Interessen der in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Stellen im Wirtschaftsverkehr

begründen kann,

2. soweit die amtliche Information

a) einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanweisung für das Land geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt oder ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis enthält,

b) der notwendigen Vertraulichkeit der Beratungen innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen unterliegt,

c) Prognosen, Bewertungen, Empfehlungen oder Anweisungen im Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder der Abwehr von Ansprüchen enthält oder

3. wenn

a) bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag noch fortbesteht,

b) durch die Bekanntgabe der Information Angaben und Mitteilungen von öffentlichen Stellen, die nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, offenbart würden und die öffentlichen Stellen in die Offenbarung nicht eingewilligt haben oder von einer Einwilligung nicht auszugehen ist oder

c) die Information mit der Aufgabenwahrnehmung des Amts für Verfassungsschutz im Zusammenhang steht und durch deren Bekanntgabe die Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 3 bis 5 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes vom 8. August 2014 (GVBl. S. 529) in der jeweils geltenden Fassung beeinträchtigt werden kann.

(2) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden, für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der amtlichen Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweissicherung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(3) Der Antrag auf Informationszugang kann abgelehnt werden, wenn

1. er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, insbesondere wenn die amtliche Information dem Antragsteller bereits zugänglich gemacht worden ist oder der Antrag offensichtlich zum Zweck der Vereitelung oder Verzögerung von Verwaltungshandlungen erfolgt oder

2. die Bearbeitung mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre und dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erheblich beeinträchtigt würde, es sei denn, das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt im Einzelfall das entgegenstehende öffentliche Interesse.

(4) In der Entscheidung sind die Gründe für die Ablehnung so detailliert und nachvollziehbar darzulegen, dass ihr Vorliegen von einem Gericht geprüft werden kann, ohne dass hierbei ein Rückschluss auf die geschützte Information möglich ist. Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags ist auf die Möglichkeit, den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anzurufen, hinzuweisen.



§ 13 Schutz privater Interessen...


(1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der amtlichen Information personenbezogene Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, es sei denn,

1. die betroffene natürliche oder juristische Person willigt ein,

2. die Offenbarung ist durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt,

3. die amtliche Information kann aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden,

4. die Offenbarung ist zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit geboten oder

5. der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der amtlichen Information geltend und es stehen der Offenbarung keine überwiegenden schutzwürdigen Belange der betroffenen natürlichen oder juristischen Person entgegen.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2) dürfen nur zugänglich gemacht werden, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, die mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis der betroffenen Person in Zusammenhang stehen, insbesondere aus Personalakten, sofern nicht zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person verstrichen sind. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit hohem Aufwand feststellbar, beträgt die Schutzfrist 100 Jahre seit der Geburt der betroffenen Person. Mit Ablauf der Schutzfrist ist das Informationsinteresse mit dem Geheimhaltungsinteresse Angehöriger abzuwägen.

(4) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel bei Angaben von Name, Titel, akademischem Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind, und von Personen, die als Gutachter, Sachverständige oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben haben.