Wann muss ein einzelner praktizierender Arzt einen Datenschutzbeauftragten benennen?


Autoren:

Christoph Licht, LL.M., Datenschutzbeauftragter, Doktorand und wissenschaftlicher Mitarbeiter der Fakultät Wirtschaftsrecht, Hochschule Schmalkalden/Universität Chemnitz und Namenspartner von Licht und Partner – Wirtschaftsjuristen

 Stefan Oetzel, LL.B., Datenschutzbeauftragter, Masterstudent Fachbereich Wirtschaft der Hochschule Anhalt

Abstract:

Der Artikel befasst sich mit der Frage, inwieweit ein einzelner Arzt bzw. eine Einzelpraxis nach den aktuell geltenden Datenschutzvorschriften verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Im Schwerpunkt wird dies anhand der Tatbestände des Art. 37 DSGVO und der des § 38 BDSG untersucht und im Ergebnis die Frage beantwortet sowie eine Empfehlung abgegeben. 

Lesedauer: 14 Minuten