Der Hinweisgeberschutz

Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17; im Folgenden: HinSch-RL), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1925 (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1) geändert worden ist, in nationales Recht umzusetzen. Im Zuge der Umsetzung der HinSch-RL soll der Hinweisgeberschutz in der Bundesrepublik Deutschland wirksam und nachhaltig verbessert werden. Mit einem neuen Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) soll deren bislang lückenhafter und unzureichender Schutz ausgebaut werden. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung oder Offenlegung von Missständen benachteiligt wurden.


Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) ist es, diese Benachteiligungen auszuschließen und Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern Rechtssicherheit zu geben. Mit dem HinSchG soll das Ziel eines verbesserten Hinweisgeberschutzes mit den Interessen von Unternehmen und öffentlicher Verwaltung, die zum Ergreifen von Hinweisgeberschutzmaßnahmen verpflichtet werden, so in Einklang gebracht werden, dass bürokratische Belastungen handhabbar bleiben. 

Beschäftigungsgeber (§ 3 Abs. 9 HinSchG) – privat und öffentlich – haben gemäß § 12 Abs. 1 HinSchG dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle). Die Pflicht gilt nur für Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten (§ 12 Abs. 2 HinSchG). Nach der Übergangsregelung (§ 42 Abs. 1 HinSchG) haben private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einzurichten. Für Gemeinden und Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts (§ 12 Abs. 1 S. 4 HinSchG). Insoweit dürfte sich aber aus der (wechselseitig wirkenden) „Unionstreue“ (Art. 4 Abs. 3 EUV) ergeben, dass eine rechtliche Verpflichtung für Kommunen erst nach Inkrafttreten relevanten Landesrechts erwächst, das andererseits die Gliedstaaten aber umgehend erlassen müssen. Die Landesgesetzgeber sind also in der Pflicht, die Vorgaben aus Art. 8 IX der EU-Whistleblower- Richtlinie umzusetzen. Eine fehlerhafte oder unterlassene Umsetzung kann das von der EU- Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren wieder aktuell werden lassen – mit finanziellen Folgen für das jeweilige Bundesland (Art. 104 a VI GG).

 

Wenn Sie bei der Umsetzung oder den anderen Aufgaben/Pflichten aus dem HinSchG Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Auch – wie bereits für einen Teil unserer Mandanten – übernehmen wir als externe Dritte (§ 14 Abs. 1 Var. 3 HinSchG) die Aufgaben Ihrer internen Meldestelle, mithin sind die für die interne Meldestelle beauftragte Person. Haben Sie noch Fragen, dann setzten Sie sich mit uns in Verbindung. Unsere Leistungen im Bereich HinSchG finden Sie hier...

 

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