Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Entscheidungen im Bereich Datenschutz und Datensicherheit in tabellarischer Form aufgeführt. Zudem stellen wir Ihnen die Leit- oder Orientierungssätze sowie Fundstellen und kurze Anmerkungen zur Verfügung!
EU-Kommission: Angemessenheitsbeschluss für den Datenschutzrahmen EU–USA / ZD-Aktuell 2023, 01314
Die Angemessenheitsentscheidung gilt seit dem 10. Juli 2023. Dies bedeutet, dass ab diesem Datum Übertragungen von der EU an Organisationen in den USA, die in der "Data Privacy Framework List" enthalten sind, auf der Angemessenheitsentscheidung basieren können, ohne dass sich auf die Übertragungstools nach Artikel 46 der DSGVO verlassen muss. [Information note on data transfers under the GDPR to the United States after the adoption of the adequacy decision on 10 July 2023; Brussels, 10.7.2023 C(2023) 4745 final]
Nutzung von Google Fonts auf Webseite datenschutzwidrig.
Einwilligung beider Eltern bei Kinderfotos im Netz Amtliche Leitsätze: 1. Die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet betrifft eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind i.S. des § 1628 BGB. Abgeschalteten Kamera und Attrappe "Abgeschalteten Kameraabgeschalteten Kamera Schließlich rechtfertigt der Umstand, dass von der abgeschalteten Kamera ebenso wie von einer Attrappe ein sog. Überwachungsdruck ausgeht, nicht die Annahme einer Befugnis des Bekl. zur Anordnung des Abbaus. Soweit eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung eingreift, sind evtl. Abwehr-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche vom Betroffenen im Zivilrechtsweg geltend zu machen (vgl. Datenschutzkonferenz, aaO, Ziff. 1.3 mwN zur zivilgerichtlichen Rspr.; VG Oldenburg, aaO, Rn. 24; Simitis/Hornung/Spiecker, aaO, Anh. 1 zu Art. 6 Rn. 43)."
Zur Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur. So also auch interne Vermerke, Stellungnahmen oder Beurteilungen. Der Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO unterliegt keiner teleologischen Reduktion und ist vollständig zu erteilen. (ZD-Aktuell 2021, 05300) |
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AGH NRW: Tätigkeit des DSB nach Art. 39 DS-GVO mit RDG vereinbar Der Anwaltsgerichtshof (AGH) NRW (U. v. 12.3.2021 – 1 AGH 9/19; ZD wird die Entscheidung demnächst veröffentlichen) hat bestätigt, dass die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten (DSB) i. R. d. Art. 39 DS-GVO nicht im Konflikt zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) steht. Art. 39 DS-GVO umfasst ausdrücklich die Rechtsberatung im Datenschutz. Also ist diese nach § 3 RDG auf Grund Zulassung in einem anderen Gesetz zulässig. Selbst wenn dies nicht so wäre, würde dies eine zulässige Nebentätigkeit i. S. d. § 5 RDG darstellen. |
Videoaufsicht bei elektronischer Hochschulprüfung zulässig. 1. Dem Rechtsschutzsuchenden fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn er seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung derzeit nicht verbessern kann.
Streitwert für Klageantrag auf Datenauskunft Leitsatz der Redaktion Leitsatz der Redaktion |
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Der Auskunftsanspruch über „Namen und Anschrift“ im Sinne des § 101 III Nr. 1 UrhG schließt die Auskunft über die E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen nicht ein. Er umfasst auch nicht die Auskunft über die für das Hochladen rechtsverletzender Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen. |
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Leitsätze: 1. Art. 2 lit. h u. Art. 7 lit. a DS-RL sowie Art. 4 Nr. 11 u. Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO sind dahin auszulegen, dass es dem für die Verarbeitung von Daten Verantwortlichen obliegt, nachzuweisen, dass die betroffene Person ihre Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch aktives Verhalten bekundet hat und dass sie vorher eine Information über alle Umstände im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache erhalten hat, die sie in die Lage versetzt, die Konsequenzen dieser Einwilligung leicht zu ermitteln, sodass gewährleistet ist, dass die Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage erteilt wird. |
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Orientierungssätze: 1. Für die Verhängung von Geldbußen nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 DS-GVO gelten nicht § 30 Abs. 1 OWiG und das deutsche Rechtsträgerprinzip, sondern die Grundsätze des supranationalen Kartellrechts. |
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Blitzer-Messungen auch ohne Speicherung der Rohdaten verwertbar |
Ohne Einwilligung gesetzte Cookies als Wettbewerbsverstoß Leitsatz: Das Setzen von Cookies, ohne eine Einwilligung der betroffenen Nutzer einzuholen, stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, der gemäß den §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. den §§ 12 Abs. 1, 15 Abs. 3 TMG in ihrer richtlinienkonformen Auslegung nach Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG untersagt werden kann. Die Datenschutzgrundverordnung beansprucht gemäß ihres Art. 95 gegenüber der RL 2002/58/EG keinen Vorrang und ermöglicht deswegen eine fortdauernde Anwendung auch der §§ 12 , 15 TMG. |
Datenlagerung ist keine DatenverarbeitungEine „Verarbeitung“ gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO setzt eine Handlung im Sinne einer menschlichen Aktivität voraus. Die bloße Lagerung personenbezogener Daten, ohne dass mit diesen Daten „umgegangen“ wurde oder „umgegangen“ wird, stellt keine Verarbeitung in diesem Sinne dar. |
Leitsatz: Der Betroffene einer rechtswidrigen Datenverarbeitung (außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs) kann datenschutzrechtliche Ansprüche im Wege des Unterlassungsanspruchs geltend machen. Solche Ansprüche sind nicht durch Art. 79 DS-GVO gesperrt. |
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Leitsätze der Redaktion ZD: 1. Für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO können die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DS-GVO herangezogen werden, z.B. die Art, Schwere und Dauer des Datenschutzverstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung und die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten. |
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Leitsatz: 2. Auch wenn bei einer personengenauen Auflösung einer Kameraüberwachung besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO erfasst werden können, besteht jedenfalls dann kein Verarbeitungsverbot, wenn der Verantwortliche keine Auswertungsabsicht in Bezug auf die sensiblen Daten hat. |
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Schadensersatz wegen SCHUFA-Meldung |
Das LG Lüneburg hat eine Bank zu Schadensersatz wegen Verstoß gegen die DS-GVO verurteilt, weil sie die Kreditauskunftei Schufa zu Unrecht über ein angeblich um 20,– EUR überzogenes Konto informiert hat. |
Das gezielte Fotografieren von fremden Personen in der Öffentlichkeit fällt nicht unter die sogenannte Haushaltsausnahme der DS-GVO. Das gilt laut Amtsgericht Hamburg auch dann, wenn eine Verwendung ausschließlich für private Zwecke geplant ist. Es handele sich dabei dennoch nicht um eine Erhebung personenbezogener Daten aus dem ausschließlich persönlichen oder familiären Bereich im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO. |
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Leitsätze der Redaktion ZD:1. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO bezieht sich nicht auf interne Vorgänge wie Vermerke. Er gibt auch keinen Anspruch darauf, dass der Betroffene sämtliche Kommunikation, die ihm bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann. |
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Leitsatz: Der Beschluss einer Kommanditgesellschaft, mit dem ihre Geschäftsführung angewiesen wird, personenbezogene Daten der Gesellschafter nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung an Mitgesellschafter herauszugeben, ist nichtig. |
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