TRANSPARENZPFLICHTEN


§ 6 ThürTG


(1) Informationen, für die aufgrund anderer Rechtsnormen eine Veröffentlichungspflicht besteht, sind mit ihrer Veröffentlichung durch die veröffentlichungspflichtigen Stellen im Internet ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auch in das Transparenzportal einzustellen.

(2) Informationen, die nach § 5 veröffentlicht werden und bei denen keine rechtlichen Hinderungsgründe nach § 5 Abs. 4 Satz 2 gegen eine Veröffentlichung im Internet bestehen, können in das Transparenzportal eingestellt werden.

(3) Für öffentliche Stellen des Landes und für die Landesregierung besteht die Transparenzpflicht für die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals in elektronischen Akten des vollständig ausgerollten landeseinheitlichen, zentralen, ressortübergreifenden elektronischen Dokumentenmanagementsystems vorgehaltenen

1. nach § 5 Abs. 1 zugänglich gemachte Informationen

2. sowie für

a) Landesgesetze und Rechtsverordnungen der Landesregierung und der Landesministerien,

b) Verwaltungsvorschriften, einschließlich Richtlinien und Dienstanweisungen,

c) Kabinettsbeschlüsse,

d) Berichte und Mitteilungen der Landesregierung an den Landtag nach deren Behandlung in öffentlicher Sitzung,

e) Berichte über Sponsoringleistungen und sonstige Zuwendungen an die Landesverwaltung,

f) Berichte über die unmittelbaren und mittelbaren Kapitalbeteiligungen des Landes an Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts,

g) Tätigkeitsberichte,

h) in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und in Bezug genommenen Anlagen,

i) Umweltinformationen nach § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 5 Satz 1 sowie § 11 ThürUIG,

j) amtliche Statistiken,

k) öffentliche Pläne,

l) wesentliche Inhalte von Verträgen von allgemeinem Interesse für die Öffentlichkeit, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, soweit es sich nicht um Beschaffungsverträge oder Verträge über Kredite und Finanztermingeschäfte handelt, mit einem Auftragswert von mehr als 20.000 Euro,

m) Übersichten über Zuwendungen ab einer Fördersumme von 1.000 Euro,

n) rechtskräftige Entscheidungen der Vergabekammer,

o) Statistiken über die dienstliche Beurteilung von teil- und vollzeitbeschäftigten Beamten und Angestellten,

p) Übersichten über Finanzhilfen des Landes, die der Erhaltung von Betrieben oder Wirtschaftszweigen, der Anpassung von Betrieben oder Wirtschaftszweigen an neue Bedingungen und der Förderung des Produktivitätsfortschritts und des Wachstums von Betrieben oder Wirtschaftszweigen, insbesondere durch Entwicklung neuer Produktionsmethoden und -richtungen dienen; in die Übersicht sind nicht die Zuschüsse zu landeseigenen Unternehmen, Landesbürgschaften und Aufwendungen für allgemeine Staatsaufgaben sowie Leistungen an Gemeinden und Gemeindeverbände aufzunehmen,

q) Gutachten und Studien, soweit sie von den öffentlichen Stellen in Auftrag gegeben wurden und in Entscheidungen der Behörde bereits eingeflossen sind,

r) Informationen von vergleichbarem öffentlichen Interesse.

§ 5 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.