FAQ – Schulen - Dokumentationspflichten

Q1: Muss die Schule ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen?

A: Ja. Vorlagen für ein Verarbeitungsverzeichnis für automatisierte, nicht automatisierte Verfahren sowie Ausfüllhinweise finden Sie unter:

www.BildungTH.de/Datenschutz-in-Schulen

Die Verantwortung, für das Führen des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten liegt bei der Schulleitung.

Weitere Informationen zum Thema „Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten“ erhalten Sie im Glossar

Quelle: Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Hrsg.): Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Datenschutz in Schulen, Erfurt 2019


Q2: Muss jede Schule einzeln ein Verfahrensverzeichnis führen?

A: Jede Schule hat als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DS-GVO zu führen. Dieses muss die dort aufgeführ- ten Angaben enthalten. Auf der Homepage des TLfDI ist ein Anwendungsbeispiel für ein solches Verzeichnis abrufbar: 

https://www.tlfdi.de/fileadmin/tlfdi/datenschutz/muster_verarbeitungsv.pdf

Weitere Hinweise zum Anwendungsbeispiel sind abrufbar unter:

https://www.tlfdi.de/fileadmin/tlfdi/datenschutz/hinweise_verarbeitungsverzeichnis.pdf

Für einige Standardanwendungen der Schulverwaltung halten die Staatlichen Schulämter Muster bereit, die von der Schule in einigen Punkten angepasst werden müssen.

Quelle: Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, FAQ zur Videokonferenz der Schulleitungen mit dem ThILLM zum Thema Corona-Pandemie und Schule, Stand Dezember 2021