FAQ – Schulen - Foto- und Videoaufnahmen

Q 1: Dürfen Fotos von Schülern ohne deren Einwilligung auf der Schulhomepage veröffentlicht werden?

A: Nein. Generell sollte auf die Veröffentlichung von Fotos und weiteren personenbezogenen Daten von Schülern auf der Schulhomepage verzichtet werden. Die Daten können jederzeit weltweit abgerufen, gespeichert, dupliziert und missbräuchlich verwendet werden. Wird von den Beteiligten aber eine Veröffentlichung erwünscht, muss eine schriftliche Einwilligung aller Beteiligten eingeholt werden. Vor der Einwilligung müssen alle Schüler über mögliche Risiken (weltweite Abrufbarkeit, Veränderung, missbräuchliche Verwendung) einer Veröffentlichung im Internet informiert werden. Bei minderjährigen Schülern ist die Einwilligung der Eltern erforderlich.

Quelle: Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Hrsg.): Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Datenschutz in Schulen, Erfurt 2019


Q 2: Dürfen Eltern Fotos ihrer eigenen Kinder bei öffentlichen Schulveranstaltungen machen?

A: Ja. Es ist ein berechtigter Wunsch der Eltern, wichtige und gemeinsame Momente im Leben ihrer Kinder auf Fotos festzuhalten. Allerdings müssen sich Eltern bewusst sein, dass auf Fotoaufnahmen öffentlicher Schulveranstaltungen ggf. auch Dritte abgebildet werden und damit deren Rechte betroffen sind.

Bei Dritten, d. h. anderen Kindern, muss eine Interessensabwägung nach Art. 6 Abs.1 Satz 1Buchstabe f) DS-GVO erfolgen. Nur wenn die berechtigten Interessen der fotografierenden Person die Interessen des Fotografierten am Datenschutz seiner Person überwiegen und der Fotografierte kein schutzwürdiges Interesse hat, kann die Verarbeitung rechtmäßig sein. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Interessen eines Kindes an der Nicht-Verarbeitung seiner Daten in der Regel überwiegen.

Ausnahmsweise kann dies nicht der Fall sein, wenn Kinder an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen (z. B. Schulchor, Schuleinführung) bei denen nach üblichem Sozialstandards Fotos gemacht werden. Falls möglich, ist eine Einwilligung einzuholen.

Eine Verbreitung, insbesondere über das Internet oder Messenger-Dienste ist nicht gestattet.

Quelle: Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Hrsg.): Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Datenschutz in Schulen, Erfurt 2019


Q 3: Dürfen Gäste der Schulveranstaltung Fotos anderer Kinder bei öffentlichen Veranstaltungen machen?

A: Nein. Kinder als Beiwerk haben grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse nicht abgebildet zu werden. Ansonsten siehe Frage Q 2.

Im Übrigen ist die Schule nicht für die Durchsetzung des Datenschutzes in einem reinen Privatrechtsverhältnis zwischen ihren Gästen verantwortlich.

Quelle: Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Hrsg.): Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Datenschutz in Schulen, Erfurt 2019


Q 4: Darf die Schule Fotos bei öffentlichen Schulveranstaltungen machen?

A: Ja, allerdings muss die Veranstaltung im Mittelpunkt stehen, d.h. es dürfen nur Bilder der Veranstaltung und keine Einzelaufnahmen von Personen getätigt werden (Grundgedanke von § 23 Kunsturhebergesetz). Abgebildete Personen dürfen nur Beiwerk sein und die Interessen der Personen nicht abgebildet zu werden, dürfen nicht überwiegen (Beispiel: Personen in einer unvorteilhaften Situation). Die Möglichkeit der Anwendung dieser Grundsätze des § 23 Kunsturhebergesetz wird durch die demnächst folgende Schuldatenschutzrechtsverordnung geschaffen werden. Bis dahin ist über Einwilligung vorzugehen Zudem muss die Schule den Informationspflichten nachkommen. Dies ist über einen zugänglichen Aushang während der Schulveranstaltung möglich.

Ein entsprechendes Muster finden sie unter www.BildungTH.de/Datenschutz-in-Schulen

Quelle: Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Hrsg.): Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Datenschutz in Schulen, Erfurt 2019


Q 5: Darf sich die Schule zu Beginn des Schuljahres eine Generalvollmacht für die Erstellung und Veröffentlichung von Fotos geben lassen?

A: Nein. Die Einwilligung muss so konkret formuliert sein, dass der Einwilligende weiß, welche Folgen die Zustimmung hat. Daher ist eine generelle Einwilligung, wie etwa „Ich erkläre mich damit einverstanden, dass Bilder und/oder Videos von mir und meinem Kind gemacht und veröffentlicht werden“ nicht zulässig. Die Einwilligung muss für konkrete Anlässe „Schulfest, Tag der offenen Tür, Anfertigung Klassenfoto, etc.“ und konkrete Verwendungszwecke („Veröffentlichung des Fotos auf der Website der Schule“) gegeben werden. Die Einwilligung kann für bekannte und/oder wiederkehrende Veranstaltungen vorab für maximal ein Schuljahr gegeben werden. Hierzu kann ein Formular genutzt werden. Allerdings muss jede Veranstaltung einzeln aufgeführt sein und die Möglichkeit gegeben sein, die Zustimmung für einzelnen oder alle Veranstaltungen nicht zu geben.

Quelle: Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Hrsg.): Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Datenschutz in Schulen, Erfurt 2019


Q 6: Sind Video-, Foto und Tonaufnahmen im Schulunterricht zur Leistungsbeurteilung oder Notenbildung oder zur Dokumentation von Fehlverhalten zulässig?

A: Nein. Hierfür ist stets eine Einwilligung der Betroffenen erforderlich. Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zum Zwecke der Leistungsbeurteilung oder Leistungsmessung sowie der Notenbildung sind generell unzulässig, zudem kann eine Benotung nicht von einer Einwilligung abhängig sein.

Mit Einwilligung der Schüler ist es möglich, bei besonderem pädagogischem Interesse eine Videoaufnahme anzufertigen. Zu denken ist hier an den Sportunterricht zur Verbesserung von Bewegungsabläufen, die Schulung von Präsentationstechniken oder der Rhetorik. Allerdings ist hier geboten, die Auswertung unmittelbar in Anschluss vorzunehmen und die Aufnahme unmittelbar in Anschluss wieder zu löschen. Zur Dokumentation von Fehlverhalten sind Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu keinem Zeitpunkt erforderlich, da stets pädagogische Mittel vorhanden sind, die nicht so weit in die Persönlichkeitsrechte der Schüler eingreifen. Video- und Fotoaufnahmen zu diesem Zweck sind damit generell unzulässig.

Quelle: Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Hrsg.): Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Datenschutz in Schulen, Erfurt 2019


Q 7: Dürfen Leistungsnachweise über das Videokonferenztool (BBB) der Thüringer Schulcloud durchgeführt werden?

A: Vermutlich ist gemeint, ob ein Schüler ein Referat vor der (Video-) Klasse halten darf oder ein Schüler oder eine Schülerin mündlich geprüft wird. Da es sich in dem Referat nur um ein sachliches Thema (z.B. Napoleon) handelt, ist der eigentliche Vortrag nicht das Problem. Eine Benotung darf im Regelfall jedoch nicht direkt in der Videoschaltung erfolgen. Zum einen ist die Benotung vor der Klasse grundsätzlich nicht erforderlich und damit unzulässig, zum anderen ist den Teilnehmern zwar untersagt, Aufnahmen zu fertigen, auszuschließen ist dies jedoch nicht. Damit nicht Aufnahmen der Bewertung im Netz auftauchen, so laut Presse wohl bereits in Niedersachsen erfolgt, sollte die Bekanntgabe unterbleiben

Quelle: Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, FAQ zur Videokonferenz der Schulleitungen mit dem ThILLM zum Thema Corona-Pandemie und Schule, Stand Mai 2021