Die wichtigsten Pflichten des Auftragsverarbeiters 


„Auftragsverarbeiter“ ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet (Art. 4 Nr. 8 DSGVO).



Pflicht

Normen

Schriftliche Bestellung eines Vertreters in der EU, wenn Auftragsverarbeiter keine Niederlassung in EU hat (in Fällen des Art. 3 Abs. 2 DSGVO)

Art. 27 Abs. 1 DSGVO

Erbringung hinreichender Garantien (dass techn. und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO und dem Schutz der Rechte von betroffenen Personen steht)

Art 28 Abs. 1 DSGVO

Genehmigungspflicht bei Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter durch den ursprünglichen Auftragsverarbeiter

Art. 28 Abs. 2 S. 1 DSGVO / § 48 Abs. 3 S. 1 ThürDSG

Informationspflicht in Bezug auf beabsichtigte Änderungen bei Hinzuziehung oder Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter

Art. 28 Abs. 2 S. 2 DSGVO / § 48 Abs. 3 S. 2 ThürDSG

Verarbeitung personenbezogener Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen

Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. a) DSGVO / § 48 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 ThürDSG

Gewährleistung der Vertraulichkeit/Verschwiegenheit der mit der Verarbeitung betrauter Personen

Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b) DSGVO / § 48 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 ThürDSG

Ergreifen der Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung)

Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c) DSGVO / § 48 Abs. 6 S. 2 Nr. 9 ThürDSG (Maßnahmen nach § 54 ThürDSG) 

Unterstützung des Verantwortlichen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen im Wege dessen Verpflichtung Betroffenenrechten nachzukommen

Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. e) DSGVO / § 48 Abs. 6 S. 2 Nr. 3 ThürDSG

Je nach Art der Verarbeitung: Unterstützung des Verantwortlichen bei der Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32 DSGVO)

Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. f) DSGVO / § 48 Abs. 6 S. 2 Nr. 9 ThürDSG

Je nach Art der Verarbeitung: Unterstützung des Verantwortlichen bei der Meldung von Datenschutzverstößen an die Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO)

Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. f) DSGVO / § 48 Abs. 6 S. 2 Nr. 9 ThürDSG

Je nach Art der Verarbeitung: Unterstützung des Verantwortlichen bei der Benachrichtigung der von einem Datenschutzverstoß betroffenen Personen (Art. 34 DSGVO)

Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. f) DSGVO / § 48 Abs. 6 S. 2 Nr. 9 ThürDSG

Je nach Art der Verarbeitung: Unterstützung des Verantwortlichen bei Datenschutz-Folgenabschätzungen (Art. 35 DSGVO)

Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. f) DSGVO / § 48 Abs. 6 S. 2 Nr. 9 ThürDSG

Je nach Art der Verarbeitung: Unterstützung des Verantwortlichen bei vorheriger Konsultation gem. Art. 36 DSGVO

Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. f) DSGVO

Löschung oder Rückgabe der personenbezogenen Daten und Löschung der vorhandenen Kopien nach Abschluss der Verarbeitungsleistungen (soweit keine Verpflichtung zur Speicherung entgegensteht)

Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. g) DSGVO / § 48 Abs. 6 S. 2 Nr. 4 ThürDSG

Zurverfügungstellung aller erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten aus Art. 28 DSGVO

Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. h) DSGVO

Ermöglichung und Unterstützung von Überprüfungen/Inspektionen durch den Verantwortlichen oder durch diesen beauftragten Prüfer

Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. h) DSGVO / § 48 Abs. 6 S. 2 Nr. 6 ThürDSG

Pflicht den Verantwortlichen zu informieren, wenn Weisungen nach Ansicht des Auftragsverarbeiters gegen die Datenschutz Grundverordnung oder andere Datenschutzbestimmungen verstoßen

Art. 28 Abs. 3 S. 3 DSGVO

Beim Hinzuziehen eines weiteren Auftragsverarbeiters durch den ursprünglichen Auftragsverarbeiter hat dieser dem nachrangigen dieselben Verpflichtungen aus vertraglicher Grundlage (Art. 28 Abs. 3 DSGVO/ § 48 Abs. 6 ThürDSG) aufzuerlegen 

Art. 28 Abs. 4 DSGVO / § 48 Abs. 4 S. 1 ThürDSG

Pflicht zur Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen

Art. 29 DSGVO

Pflicht zum Führen eines Verfahrensverzeichnisses

Art. 30 Abs. 2 DSGVO / § 50 Abs. 2 ThürDSG

Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Datenschutzaufsicht

Art. 31 DSGVO

Ergreifen technischer und organisatorischer Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten

Art. 32 Abs. 1 DSGVO / § 54 ThürDSG

Pflicht zur Meldung von Datenschutzverstößen an den Verantwortlichen

Art. 33 Abs. 2 DSGVO / § 55 ThürDSG

Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Art. 37 Abs. 1 DSGVO / § 38 BDSG

Beachtung von Beschränkungen für den Datentransfer in Drittländer

Art. 44 DSGVO

Dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen, Protokolle nach § 51 ThürDSG zum Pflichtnachweis zur Verfügung stellen

§ 48 Abs. 6 S. 2 Nr. 5 ThürDSG

Einhaltung der Bedingungen des § 48 Abs. 3 und 4 ThürDSG bei Inanspruchnahme eines weiteren Auftragsverarbeiters

§ 48 Abs. 6 S. 2 Nr. 7 ThürDSG

Protokollierung von Verarbeitungsvorgängen

§ 51 Abs. 1 ThürDSG