VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHTEN

§ 5 ThürTG


(1) Informationen der in § 2 Abs. 1 genannten Stellen von allgemeinem Interesse für die Öffentlichkeit, die das Ergebnis oder den Abschluss eines Verwaltungsvorgangs dokumentieren und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden, bestellt oder beschafft worden sind, sollen öffentlich zugänglich gemacht werden. Informationen im Sinne des Satzes 1 können insbesondere Geodaten sowie Informationen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und solche Informationen sein, die aufgrund eines Antrags nach den §§ 9 bis 15 oder anderen Informationszugangsansprüchen sowie aufgrund von Veröffentlichungspflichten anderer Rechtsnormen zugänglich gemacht wurden.

(2) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Die Verzeichnisse sowie Organisations-, Geschäftsverteilungs-, Haushalts-, Stellen- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind allgemein zugänglich zu machen.

(3) Die Veröffentlichung erfolgt im Internet. Die Behörden nach § 2 Abs. 1 sind verpflichtet, an geeigneter Stelle ihres Internetauftritts einen Link zum Transparenzportal aufzunehmen.

(4) Veröffentlichungen aufgrund dieses Gesetzes haben zu unterbleiben, soweit

1. eine Verfügungsbefugnis nicht gegeben ist oder

2. ein Antrag auf Informationszugang nach den §§ 12 bis 14 abzulehnen wäre.

Stehen der Veröffentlichung im Internet rechtliche oder tatsächliche Hinderungsgründe entgegen, ist im Internet anzugeben, wo die Informationen eingesehen werden können.

(5) Sofern durch eine Veröffentlichung aufgrund dieses Gesetzes ein Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 betroffen wäre und ein schutzwürdiges Interesse des Dritten nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Dritte über die beabsichtigte Veröffentlichung zu unterrichten und nach § 10 Abs. 4 mit der Maßgabe zu beteiligen, dass das Geheimhaltungsinteresse des Dritten mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen ist.

(6) Behörden sollen Informationen von allgemeinem Interesse wie z. B. Gutachten und Studien so beschaffen, dass bereits im Rahmen der Auftragsvergabe Hindernisse für eine Veröffentlichung nach den Absätzen 4 und 5 wie fehlende Verfügungsbefugnisse und schutzwürdiges Interesse des Dritten vermieden werden.